Willkommen beim überregionalen Beratungs- und Förderzentrum (üBFZ) mit dem Förderschwerpunkt Hören
Unsere Aufgabe ist die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Hörschädigung, die eine allgemeine Schule am Wohnort besuchen.
Unsere Beratung findet auf Antrag in allen Schulformen von Klasse 1-13 sowie an Berufsschulen statt und richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung, deren Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte.
In Hessen gibt es insgesamt vier überregionale Beratungs- und Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören, deren Einzugsgebiete in untenstehender Karte abzulesen sind:

Die Karte zeigt die Schul- und Beratungsgebiete der vier hessischen Hörgeschädigtenschulen.
Das Einzugsgebiet der Hermann-Schafft-Schule (dunkelblau) ist deckungsgleich mit dem Zuständigkeitsgebiet des üBFZ Hören.
Es schließt folgende Landkreise/ Schulamtsbezirke ein:
- Schwalm-Eder-Kreis und Kreis Waldeck-Frankenberg
- Stadt und Landkreis Kassel
- Werra-Meißner-Kreis und Kreis Hersfeld-Rotenburg
- Stadt und Landkreis Fulda
- Teile des Landkreis Marburg-Biedenkopf (Östlicher Teil)
- Teile des Schulamtsbezirks Gießen (nordöstlicher Vogelsbergkreis)
Inklusiver Unterricht
Beim inklusiven Unterricht (IU) unterscheidet man in vorbeugende Maßnahmen (VM) und inklusive Beschulung (IB).
Vorbeugende Maßnahmen (VM)
Die meisten Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung werden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen (VM) betreut.
Auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention haben Kinder und Jugendliche mit Behinderung ein Recht auf barrierefreies Lernen und entsprechende behindertenspezifische Unterstützung. Dies beinhaltet neben methodisch-didaktischen Maßnahmen auch die räumlich-sächliche Ausstattung. Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung benötigen in der Regel eine gute Raumakustik (vgl. Din Norm 18041 „Hörsamkeit in Räumen“) sowie den Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie einer drahtlosen akustischen Übertragungsanlage (DAÜ). Diese Maßnahmen sind unabhängig von der Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung.
Bei den vorbeugenden Maßnahmen erfolgt durch unser üBFZ eine anlassbezogene Unterstützung. Schwerpunkte sind wichtige Phasen in der Schullaufbahn wie z.B. die Einschulung, den Wechsel von der Grund- zur weiterführenden Schule oder der Übergang zur Berufsschule o.ä.
Maßnahmen
- Lehrkräfte vor Ort werden zur vorliegenden Hörschädigung und deren Auswirkungen informiert.
- Unterstützung und begleitende Beratung zu hörgeschädigtenspezifischen Fördermöglichkeiten an der besuchten Schule
- Fortbildungen zu Themen rund um die Hörschädigung
- Informationen vor Ort zum Einsatz und Gebrauch von technischen Hörhilfen
- Empfehlungen zur geeigneten raumakustischen Gestaltung der Lernumgebung
- Informationen zum Nachteilsausgleich
- Zusammenarbeit mit allen Personen und Einrichtungen, die an der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Hörschädigung beteiligt sind
- Beratung bei Entscheidungen hinsichtlich der Schullaufbahn
Eine detaillierte Beschreibung der Unterstützungmaßnahmen finden Sie hier:
- VOSB – Verordnung zur über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung oder Behinderung
- Leistungsverzeichnis der überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) für den Förderschwerpunkt Hören (HÖR)
- Leistungsverzeichnis der überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) für den Förderschwerpunkt Sehen (SEH)
Inklusive Beschulung (IB)
Von inklusiver Beschulung hingegen spricht man bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bereich Hören. Anspruch haben Schülerinnen und Schüler mit eine mittel- bis hochgradigen peripheren Hörschädigung oder einer Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS), wenn diese die Lernentwicklung erheblich und dauerhaft beeinträchtigt.
Das Überprüfungsverfahren ist im Erlass „Regelung der Diagnostik im Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allen Förderschwerpunkten vom 13. Oktober 2021“ geregelt.
Diejenigen Schülerinnen und Schüler mit Gehörlosigkeit erhalten i.d.R. den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bereich Hören, da der Unterstützungsbedarf über die vorbeugenden Maßnahmen hinausgeht. Dies hat zur Folge, dass eine Hörgeschädigtenpädagogin oder -pädagoge regelmäßig, d.h. wöchentlich, eingesetzt wird. Ggf. ist auch der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern erforderlich.