
Unter einem Nachteilsausgleich werden alle Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, die Benachteiligungen, die Schülerinnen/ Schüler durch eine Hörschädigung entstehen, auszugleichen oder zu minimieren.
Regelungen zum Nachteilsausgleich lassen sich im schulischen Kontext im Prinzip zwei Bereichen zuordnen:
- alle schulorganisatorischen und methodisch-didaktischen Maßnahmen zur Unterrichtsgestaltung sowie der Einsatz weiterer unterstützender Hilfen (z.B. Einsatz von technischen Hilfen oder auch der Einsatz von Gebärdensprach- und/ oder Schriftdolmetschenden)
- alle Maßnahmen, die im Rahmen der Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung bei zielgleichen Anforderungen eingesetzt werden, um die durch die Hörschädigung entstehenden oder vorhandenen Nachteile auszugleichen
Die Gewährung eines Nachteilausgleichs geht auf unterschiedliche gesetzliche Rahmenvorgaben zurück. Zentral für die Begründung eines Nachteilsausgleichs ist Artikel 3 Abs. (1) und (3) des Grundgesetzes.

Der Nachteilsausgleich kann von den Erziehungsberechtigten und/ oder volljährigen Schülerinnen/ Schülern mit einer Hörschädigung bei der besuchten Schule beantragt werden.
Ebenso kann die Klassenkonferenz nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten und/ oder der volljährigen Schülerinnen/ Schülern mit einer Hörschädigung den Nachteilsausgleich beantragen.